Stand: 11.03.2017
Vereinsstatuten der Schützengilde Absam
(Auf
der Grundlage des Vereinsgesetzes 2002)
§
1: Name, Sitz und gemeinnütziger Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Schützengilde Absam“ und ist
gemeinnützig.
(2) Er hat seinen Sitz in 6067
Absam und erstreckt seine Tätigkeit auf das Ortsgebiet Absam, sowie
die
Teilnahme an in- und ausländischen Schieß- und Schützenveranstaltungen.
(3) Die Errichtung von
Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§
2: Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet
ist, bezweckt:
Zweck der Schützengilde ist die Pflege des
Schießsportes unter besonderer Pflege des Tiroler Schützenwesens.
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (Einnahmen)
(1) Der Vereinszweck soll durch
die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege von Sportarten
b) Veranstaltung von sportliches
Wettkämpfen
c) Veranstaltungen von
Lehrgängen, Vorträgen und Herausgabe von Druckschriften
d) Ausbildung der Mitglieder
im Rahmen des Vereinszweckes
e) Schießtraining auf den
vereinseigenen Schießstätten, sonstigen Schießstätten im Bundesgebiet und auch
im Ausland.
f) Kulturelle und gesellige
Veranstaltungen
g) Erwerb, Errichtung,
Ausstattung und Betrieb von Sportstätten sowie Vereinslokalitäten
Im Übrigen kann der Verein alle Tätigkeiten ausüben,
welche zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig oder hilfreich erscheinen.
(3) Die zur Erreichung des
gemeinnützigen Zweckes (§2) erforderlichen materiellen Mittel werden
aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge
b) Allfällige Einnahmen von
sportlichen und anderen öffentlichen Veranstaltungen
c) Abhaltung schießsportlicher
und geselliger Veranstaltungen
d) Spenden, Vermächtnisse und
sonstige Zuwendungen
e) Subventionen und
Förderungen aus öffentlichen Mitteln
f) Sammlungen, Bausteinaktionen
g) Einnahmen aus dem Betrieb
von Sportstätten und Kantinen, sowie Verpachtungen und Mieten
h) Einnahmen aus Startgeldern,
Nenngeldern
i)
Einnahmen
aus Werbung und von Sponsoren
j)
Einnahmen
aus Vermögensverwaltung
k) Einnahmen durch die
Herausgabe einer Vereinszeitung, eines Jahrbuches oder sonstiger Druckwerke
§
4: Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder,
b) unterstützende Mitglieder
(allenfalls),
c) Ehrenmitglieder
(allenfalls).
Ordentliche Mitglieder des
Vereins können unbescholtene physische Personen werden, welche die zu den
schießsportlichen Übungen erforderliche körperliche und geistige Tauglichkeit
besitzen.
Die Aufnahme erfolgt über Anmeldung durch die Vorstehung
gegen Entrichtung der Aufnahmegebühr (§10, Buchstabe f). Die Vorstehung kann
die Aufnahme ohne Angabe von Gründen versagen.
Jugendliche bis zum vollendenteten 18. Lebensjahr
haben vor der Aufnahme die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten
beizubringen.
Als unterstützende Mitglieder können von der
Vorstehung Personen (auch juristische) aufgenommen werden, die durch jährliche
Zuwendungen den Zweck der Gilde fördern. Die Zuwendungen müssen mindestens die
Höhe des Beitrages der ordentlichen Mitglieder erreichen.
Personen die
sich um die Gilde in außerordentlichem Maße verdient gemacht haben, können von
der Vorstehung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der
Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages befreit.
§
5: Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen der Gilde teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem können
sie zu Kassenprüfern und in die Vorstehung gewählt werden.
§
6: Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben diese Satzungen, die Satzungen
des Bezirksschützenbundes, die Satzungen des Tiroler Landesschützenbundes, die
Satzungen des österreichischen Schützenbundes, die Tiroler und die
österreichische Schießordnungen sowie alle sonstigen satzungsmäßigen
Anordnungen der Gilde des Bezirksschützenbundes, des Tiroler
Landesschützenbundes und des österreichischen Schützenbundes zu befolgen.
Sie haben den von der Vollversammlung festgesetzten
Mitgliedsbeitrag jeweils fristgerecht zu entrichte, die Schützeninteressen nach
Kräften zu fördern sowie innerhalb und außerhalb der Gilde eine untadelige und
kameradschaftliche Haltung zu bewahren.
Sie haben die Wahl in die Vorstehung oder zu
Kassenprüfern anzunehmen, falls nicht schwerwiegende Gegengründe vorliegen.
§
7: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
(1) durch freiwilligen
Austritt, welcher dem Oberschützenmeister bekanntgegeben wird,
(2) durch Ausschluss wegen
grober Verletzungen der Satzungen oder sonstiger Vorschriften der Gilde, des
Bezirksschützenbundes, des Landesschützenbundes oder des österreichischen
Schützenbundes, insbesondere wegen Verstößen gegen die Gebote der Redlichkeit,
des Anstandes und der Kameradschaft,
(3) Der Ausschluss eines
Mitglieds aus dem Verein kann von der Vorstehung auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4) Durch Tod, bei juristischen
Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(5) Die Vorstehung kann ein
Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
kann aus den im Abs. 2 genannten Gründen von der Vollversammlung über Antrag der
Vorstehung beschlossen werden.
(7) Gegen die Entscheidung der
Vorstehung, womit der Ausschluss eines Mitgliedes verfügt wird, kann binnen 14
Tagen nach Zustellung der bezüglichen Verständigung an die Vollversammlung
berufen werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Wer aus der Gilde austritt
oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines
Vermögensanteiles, ist aber verpflichtet, für das laufende Vereinsjahr den
Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§
8: Vereinsorgane
Organe der Gilde sind:
1. die Vollversammlung (§§ 9
und 10),
2. die Vorstehung (§§ 11),
3. der Oberschützenmeister (§
12),
4. die Rechnungsprüfer (§ 16)
und
5. das Schiedsgericht (§ 20).
§
9: Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung
wird jährlich vom Oberschützenmeister im ersten Jahresdrittel (Jänner bis
April) einberufen.
(2) Eine außerordentliche Vollversammlung
findet auf Beschluss der Vorstehung, der ordentlichen Vollversammlung oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen
wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung
der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch die Vorstehung.
(4) Anträge zur Vollversammlung
sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung bei der Vorstehung
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse –
ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Vollversammlung
sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr). Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Vollversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen zu der in der Einladung
festgesetzten Stunde beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Vollversammlung
führt der Oberschützenmeister, in dessen Verhinderung der 1. Schützenmeister
(2. Schützenmeister). Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstehungsmitglied den Vorsitz.
§
10: Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
a) Entgegennahme und
Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den
Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der
Mitglieder der Vorstehung und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften
zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung der Vorstehung;
f) Festsetzung der Höhe der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
g) Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)
Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§
11: Die Vorstehung
(1) Die Vorstehung der Gilde
besteht aus dem Oberschützenmeister, dem 1. und 2. Schützenmeister, sowie aus
bis zu 15 Schützenräten, dem Schriftführer und Schriftführerstellvertreter,
sowie dem Kassier und dem Kassierstellvertreter. Doppelfunktionen sind möglich.
Die Mitglieder der Vorstehung üben
ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen, die ihnen durch ihr Amt entstehen, sind
ihnen aber zu ersetzen.
Der Vorstehung steht die
Beschlussfassung über alle jene Angelegenheiten zu, die nicht der
Vollversammlung oder dem Oberschützenmeister vorbehalten sind. Insbesondere
sind dies:
-
Erstellung
des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
-
Vorbereitung
der Vollversammlung;
-
Einberufung
der ordentlichen und der außerordentlichen Vollversammlung;
-
Verwaltung
des Vereinsvermögens;
-
Aufnahme
und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
-
Verleihung
der Ehrenmitgliedschaft;
(2) Die Vorstehung wird von der
Vollversammlung gewählt. Grundsätzlich sind der Oberschützenmeister und die
zwei Schützenmeister in geheimer Wahl in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Alle
anderen sind in offener Abstimmung in einem Wahlgang zu wählen, wenn kein
gegenteiliger Antrag eingebracht wird. Bei den Wahlen entscheidet die
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wird bei der Vollversammlung nur
ein Wahlvorschlag eingebracht, so kann, wenn die Vollversammlung einverstanden
ist, dieser gesamte Wahlvorschlag mit Handzeichen gewählt werden.
(3) Scheidet ein Vorstehungsmitglied
vor Ablauf der Funktionsdauer aus, so kann die Vorstehung an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied kooptieren. In diesem Fall hat bei der nächstfolgenden
Vollversammlung die Ersatzwahl stattzufinden.
Fällt die Vorstehung ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl einer Vorstehung
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.
(4)
Die Funktionsperiode der Vorstehung
beträgt 3 Jahre, eingeschlossen jener Zeit bis hin zu den Neuwahlen bei der
ordentlichen Vollversammlung, welche laut Statuten im ersten Jahresdrittel nach
3 Jahren stattfinden darf (§ 9, Pkt. 1), auch wenn dies die 3 Jahresfrist
verlängert. Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Vorstehung wird vom
Oberschützenmeister, in dessen Verhinderung von seinem 1. oder 2.
Schützenmeister, schriftlich oder mündlich nach Bedarf einberufen. Die
Vorstehung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn dies von
mindestens 3 Vorstehungsmitgliedern schriftlich verlangt wird. Wird diese Frist
nicht eingehalten, so sind die betreffenden Vorstehungsmitglieder befugt, die
Sitzung selbst einzuberufen.
Über jede Sitzung ist ein
schriftliches Protokoll aufzunehmen.
(6) Die Vorstehung ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Die Vorstehung fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der
Oberschützenmeister, bei Verhinderung der 1. oder 2. Schützenmeister. Sind auch
diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstehungsmitglied
oder jenem Vorstehungsmitglied, das die übrigen Vorstehungsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch den Tod und
Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstehungsmitgliedes
durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10)
Die
Vollversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstehung oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vorstehung
bzw. Vorstehungsmitglieds in Kraft.
(11)
Die
Vorstehungsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an die
Vorstehung, im Falle des Rücktritts der gesamten Vorstehung an die Vollversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§
12: Der Oberschützenmeister
(1) Der Oberschützenmeister
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den
Oberschützenmeister bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Oberschützenmeister
vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Oberschützenmeisters und
des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des
Oberschützenmeisters und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstehungsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstehungsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstehungsmitgliedern
erteilt werden. Ist durch die Vorstehung ein Geschäftsführer bestellt worden,
so führt dieser die ihm übertragenen Geschäfte nach den Weisungen und unter der
Aufsicht des Oberschützenmeisters.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist
der Oberschützenmeister berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Vollversammlung oder der Vorstehung fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen
diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Oberschützenmeister
führt den Vorsitz in der Vollversammlung und in der Vorstehung.
(6) Der Oberschützenmeister
kann einzelne Schützenräte mit besonderen Aufgaben betrauen, die in seine
Zuständigkeit fallen.
(7) Im Fall der Verhinderung
treten an die Stelle des Oberschützenmeisters der 1., bzw. der 2.
Schützenmeister.
§
13: Die Schützenmeister
Die beiden Schützenmeister unterstützen den
Oberschützenmeister in seinen Obliegenheiten. Im Verhinderungsfall vertritt ihn
der 1. Schützenmeister. Ist auch dieser verhindert, so geht die Vertretung auf
den 2. Schützenmeister über.
§
14: Der Schriftführer / Schriftführerstellvertreter
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen
Arbeiten der Gilde und führt in den Sitzungen der Vorstehung und in der Vollversammlung
Protokoll. Er ist zugleich Archivar der Gilde. In den Protokollen ist der
Verlauf der Sitzungen und Versammlungen in den wichtigsten Teilen festzuhalten.
Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben. Wahlvorschläge und –ergebnisse sind
genau anzuführen. Bei Verhinderung gehen die Aufgaben auf den Stellvertreter
über.
§
15: Der Kassier / Kassierstellvertreter
Der Kassier führt die Kassengeschäfte der Gilde, sorgt
für den Eingang der Außenstände und haftet für den richtigen Kassenstand.
Gelder, deren Ausgabe nicht alsbald erfolgen wird, sind auf ein Sparkonto
einzuzahlen. Einen bescheidenen Barbetrag kann der Kassier jeweils als
Handverlag in persönlicher Verwahrung behalten.
Der Kassier verwaltet nicht nur die Gelder, sondern
auch das Material der Gilde. Er hat es zu inventarisieren und Zu- und Abgänge
zu vermerken.
Sein in der Jahreshauptversammlung zu
erstattender Kassenbericht hat sich auf die Geld- und Materialgebarung zu
erstrecken. Bei Verhinderung gehen die Aufgaben auf den Stellvertreter über.
§
16: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden
von der Vollversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Sie haben die Aufgabe spätestens 8 Tage vor der Vollversammlung die
Kassengebarung einschließlich der Materialverwaltung für die Zeit seit der
letzten Jahresprüfung zu kontrollieren. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben sich nicht nur auf Stichproben
zu beschränken, sondern müssen sämtliche Eintragungen im Kassenbuch mit der
Belegsammlung vergleichen, die Bankein- und –ausgänge überprüfen. Über ihre
Feststellungen berichten sie in der Vollversammlung.
(3) Sie sind berechtigt,
jederzeit beim Kassier Einsicht in die Kassenunterlagen zu nehmen und den Stand
der Handkasse festzustellen.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11
sinngemäß.
(5) Sie sind verpflichtet bei
größeren Investitionen die Geschäftsfähigkeit des Vereins mindestens alle 2
Monate zu überprüfen.
§
17: Vollmachtserklärung
Stimmberechtigte Mitglieder können
anderen stimmberechtigten Mitgliedern Vollmacht erteilen, sie in der
Vollversammlung zu vertreten und in ihrem Namen zu stimmen. Ein Mitglied darf
aber nicht mehr als die Vertretung eines anderen Mitgliedes übernehmen.
Vorstehungsmitglieder könne im Verhinderungsfalle anderen Vorstehungsmitgliedern
Vollmacht erteilen, an Abstimmungen auch in ihrem Namen teilzunehmen.
§
18: Das Vereinsjahr
Das
Vereinsjahr kann das Kalenderjahr sein oder sich mit dem Schießjahr decken (1.
März bis 28./29. Februar).
§
19: Disziplinierungen
Sind die Verstöße von Mitgliedern nicht so
schwerwiegend, dass sie den Ausschluss rechtfertigen (§ 7, Punkt 2), so kann die
Vorstehung, unbeschadet der Disziplinarbefugnisse des Landesschützenbundes, je
nach der Schwere der Verfehlung folgende Disziplinarmaßnahmen ergreifen:
-
Erteilung
eines Verweises,
-
Erteilung
eines strengen Verweises,
-
Sperre
im Gildenbereich bis zu 3 Jahren.
Wer gesperrt ist, darf an den Veranstaltungen der
Gilde nicht teilnehmen.
§
20: Schiedsgericht – Schlichtung von Streitigkeiten
(1) Zur Schlichtung von allen
aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem § 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt
sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil der Vorstehung ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch die Vorstehung binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein
Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch die Vorstehung
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt
seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§
21: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung
des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Vollversammlung hat
auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibendes
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
(3) Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das
verbleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Absam, im Falle der Ablehnung durch
diese, dem Tiroler Landesschützenbund, jeweils zur treuhändigen Verwaltung,
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 34ffBAO auf 10 Jahre zu.
Sollte sich innerhalb dieser Zeit kein neuer Verein mit gleicher Zielsetzung
(siehe § 2) bilden, fällt das Vereinsvermögen dem zu diesem Zeitpunkt
eingesetzten treuhändigen Verwalter (Gemeinde Absam oder Tiroler
Landesschützenbund) ausschließlich für gemeinnützige, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecke gemäß §§ 34ff BAO zu.
Jedenfalls muss das
Vereinsvermögen einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck im Sinne der §§ 34ff BAO zufallen.